1 Allgemeine Bestimmungen |
Unsere Vereinbarungen und Leistungen erfolgen auch zukünftig
ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern
diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich abgeändert
werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird
hiermit widersprochen; sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen
nicht noch einmal bei oder nach Vertragsabschluß ausdrücklich
widersprechen.
Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den
Käufer gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen als angenommen. |
1.1 |
Die Bedingungen unter Ziffern 3.2, 6.1,
6.2, 7.1 und 11.2 gelten nicht gegenüber Nichtkaufleuten |
1.2 |
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. |
2 Angebot und Vertragsschluss |
2.1 |
Unsere Angebote sind freibleibend.
Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
für uns verbindlich. |
2.2 |
Die Eindeckungsmöglichkeit für
Rohmetalle und Devisen bleibt stets vorbehalten; zur Lieferung des
verkauften Halbzeugs sind wir deshalb nur insoweit verpflichtet, als
uns eine Eindeckung mit Rohmaterialien zu den heutigen Preisen
möglich ist |
3 Preise |
3.1 |
Unsere Preise
verstehen sich ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung,
Fracht, Versandspesen und Versicherung,
unverzollt und zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer. |
3.2 |
Bei
Abrufaufträgen sowie allen Aufträgen, deren Abwicklung mehr
als sechs Wochen in Anspruch nimmt, behalten wir uns vor,
Änderungen der Kostenfaktoren durch einen entsprechenden
Zuschlag in unseren Preisen zu berücksichtigen. |
3.3 |
Durch die
Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der
Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge; diese verbleiben
In unserem oder im Werkseigentum. |
4 Lieferung |
4.1 |
Lieferfristen
und Termine werden von uns nur unverbindlich bestätigt.
Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung von
Lieferfristen sind ausgeschlossen. |
4.2 |
Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. |
4.3 |
Bei Abrufaufträgen sind wir nach einen halben Jahr auch ohne Abruf
zur Lieferung berechtigt.
Erfolgt der Abruf nicht binnen vereinbarter Frist oder
spätestens binnen eines halben Jahres, sind wir berechtigt,
für die nicht abgerufene Menge Vorauszahlung zu verlangen. |
4.4 |
Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Als Tag der
Lieferung gilt der Tag der Absendung an den
Besteller. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des
Bestellers, so gilt als Tag der Lieferung der Tag der
Versandbereitschaft. |
4.5 |
Wenn wir an der
rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den
Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert
Werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir
auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwenden können (z.B. Krieg, Naturereignisse, Unfälle,
Streiks, Aussperrungen).verlängert sich die Lieferfrist um die
Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit. Wird uns die
Lieferung durch eine derartige Behinderung unmöglich oder
unzumutbar, können wir vom Vertrage zurücktreten. |
4.6 |
Abweichungen
in Gewicht, Stückzahl und Abmessung sind bis zu 10 Prozent
sowohl hinsichtlich der Abschlussmenge als auch
bei Teillieferungen gestattet.
Abweichungen in der Güte sind im Rahmen der DIN-Toleranzen
zulässig. |
4.7 |
Für
technische Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge oder
technische Richtlinien übernehmen wir keine Haftung; in ihnen kann
Insbesondere keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften gesehen
werden. |
5 Abnahme, Versand und Gefahrübergang |
5.1 |
Soll die Ware
besondere Bedingungen oder Qualitätsansprüche erfüllen,
hat die Abnahme im Lieferwerk zu erfolgen. Sachliche
Abnahmekosten werden von uns, persönliche Reisekosten des
Abnahmebeauftragten vom Besteller getragen. Schickt der Besteller zu
der Abnahme keinen Beauftragten, kann die Ware gleichwohl ausgeliefert
werden und gilt als abgenommen, sobald sie der Lieferwerk
verlässt. |
5.2 |
Die Gefahr geht
auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung mit Absendung ab Werk
bzw. Lager auf den Besteller über.
Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so
geht bereits mit dem Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den
Besteller über. |
5.3 |
Transportmittel
und Transportwege sind mangels besonderer schriftlicher Weisung unter
Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl
überlassen. |
5.4 |
Versicherungen
gegen Transportschäden erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung
und auf Kosten des Bestellers. |
5.5 |
Bei fracht- und
spesenfreier Rücksendung von Kisten, Verschlägen,
Fässern und Holztrommeln in gutem Zustande innerhalb von 4 Wochen
werden 2/3 des berechneten Wertes vergütet. Einwegverpackung wird
nicht zurückgenommen und nicht vergütet. |
6 Gewährleistung |
6.1 |
Mängel, die bei
sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, müssen binnen 4
Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel in der
gleichen Frist nach ihrer Entdeckung innerhalb der
Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden. Das gleiche
gilt für Beanstandungen von Gewicht und Stückzahl. |
6.2 |
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Monat. |
6.3 |
Mängel, für
die wir Gewähr zu leisten haben, verpflichten uns nur, die
mangelhaften Teile nachzubessern oder nach unserer Wahl neu zu liefern;
die mangelhaften Teile sind durch den Besteller
ordnungsgemäß zu lagern und uns auf Verlangen zur
Verfügung zu stellen.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Besteller Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. |
6.4 |
Bei Fehlen
zugesicherter Eigenschaften sind wir zum Ersatz mittelbarer
Folgeschäden im Rahmen der §§ 463, 480 II, 635 BGB
nur dann verpflichtet, wenn unsere Zusicherung den Besteller gegen
diese Schäden im Einzelfall absichern sollte.
Schadenersatzansprüche für unmittelbare
Mangelfolgeschäden wegen positiver Vertragsverletzung sind
ausgeschlossen. |
6.5 |
Die Beanstandung von
Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung. |
7 Rücksendung |
7.1 |
Berechtigte Rügen
rechtfertigen eine Zurückbehaltung der Zahlung nur dann, wenn die
Ware binnen einer Woche seit der Rüge
auf Kosten des Bestellers an uns zurückgeschickt wird. |
7.2 |
Rücksendungen
mangelfreier Waren werden von uns nur angenommen, wenn wir dies
vorher schriftlich bestätigt haben. Dabei anfallende Kosten gehen zu Lasten des Rücksenders. Befindet
sich die zurückgesandte Ware in einem guten Zustand, werden wir
unter Abzug der üblichen Bearbeitungskosten von 15 % des
Rechnungswertes jedoch mind. 52,-- € eine Gutschrift dafür
erteilen |
8 Zahlungsbedingungen |
8.1 |
Unsere Rechnungen sind
zahlbar binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum in bar abzüglich 2 %
Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab
Rechnungsdatum in bar ohne Abzug. |
8.2 |
Wechsel und Schecks sowie
sonstige Zahlungsersatzmittel werden nur zahlungshalber angenommen,
hierbei anfallende Kosten
und Spesen trägt der Besteller. |
8.3 |
Werden Zahlungen gestundet
oder gerät der Besteller in Verzug, so werden Zinsen in Höhe
von mindestens 5 % über dem jeweiligen Basiszins von uns gefordert. |
8.4 |
Gerät der Besteller mit
einer Verpflichtung uns gegenüber in Verzug, werden
sämtliche Zahlungsansprüche sofort fällig. |
8.5 |
Fordrungen des Bestellers
gegen uns können nicht abgetreten werden. Dem Besteller steht ein
Zurückbehaltungsrecht nur zu,
wenn er Nichtkaufmann ist. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des
Bestellers ist ausgeschlossen, sofern die Gegenforderungen nicht
unbestritten oder rechtskräftig sind. |
9 Eigentumsvorbehalt, Sicherungsrechte |
9.1 |
An allen von uns gelieferten Waren
behalten wir uns bis zur völligen Bezahlung aller uns gegen den
Käufer zustehenden
Rechnungsforderungen auch aus erst später abgeschlossenen oder
noch nicht abgewickelten Verträgen das Eigentum vor. Im Falle
einer Bearbeitung oder Verarbeitung durch den Käufer ist der
Eigentumserwerb durch den Käufer ausgeschlossen; dieser
verarbeitet und erwirbt das Eigentum für uns. Bei Zusammentreffen
mit Eigentumsvorbehalten anderer Lieferanten erwerben wir
gemeinschaftliches Eigentum mit diesen, die uns vom Käufer auf
Verlangen schriftlich zu benennen sind. |
9.2 |
Die Warenveräußerung ist dem
Käufer nur nach den Regeln einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft gestattet. Im Falle einer
Veräußerung gelten alle dem Käufer daraus
entstehenden Forderungen gegen den Erwerber auch für bearbeitete
Ware an uns abgetreten und zwar in voller Höhe. Besteht die vom
Käufer weiter gelieferte Ware auch aus Waren, die von anderen
Lieferanten geliefert wurden, und haben auch diese mit dem Käufer
entsprechende Vorbehalte oder Abtretungen vereinbart, die unseren
Rechten entgegenstehen, so würden wir mit diesen zu
Gesamtgläubigern. |
9.3 |
Der Käufer hat uns die in Frage
kommenden anderen Lieferanten namhaft zu machen und auf Verlangen
hierzu jede Auskunft zu
erteilen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sind wir
berechtigt, die Weiterveräußerung von Waren, auch soweit
deren Kaufpreis noch nicht fällig ist, den Käufer zu
untersagen und die vorhandene Eigentumsware in unseren Gewahrsam zu
nehmen, bis unsere Ansprüche geregelt sind. Machen wir von diesem
Recht Gebrauch, so liegt darin nur dann die Erklärung des
Rücktritts vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich
erklären; anderenfalls handelt es sich lediglich um eine
Sicherungsmaßnahme. Übersteigt der Wert der uns nach diesen
Bestimmungen gewährten Sicherheit unsere Forderung insgesamt um
mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers
verpflichtet, die vorgenannten Sicherungen insoweit nach unserer Wahl
freizugeben. |
9.4 |
Pfändungen der unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware hat uns der Käufer
unverzüglich unter Übersendung eines
Pfändungsprotokolls zur Ermöglichung einer rechtzeitigen
Intervention mitzuteilen. |
10 Rücktritt, Schadenersatz |
10.1 |
Wir behalten uns vor, die Lieferung von einer
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder
mit schriftlicher
Erklärung vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Besteller
unrichtige Angaben über seine Person oder über die seine
Kreditwürdigkeit betreffenden Tatsachen gemacht hat oder seine
Zahlungen einstellt, ein Moratorium beantragt oder wenn über sein
Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder
eröffnet wird. |
10.2 |
Falls wir vom Besteller Schadenersatz
wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, ist eine
Schadenspauschale von 15 % der
Auftragssumme vereinbart. Dem Besteller bleibt es gegenüber
dieser Pauschalforderung unbenommen, den Nachweis zu erbringen, unsere
konkrete Ersatzforderung sei nicht oder wesentlich geringer als die
Pauschale. |
11 Erfüllungsort und Gerichtsstand |
11.1 |
Erfüllungsort für alle
Lieferungen ist Wolfenbüttel. |
11.2 |
Erfüllungsort für
Verbindlichkeiten des Bestellers sowie der Gerichtsstand für
beide Vertragsparteien ist unser Sitz. Dies gilt auch für
Urkunden-, Wechsel und Scheckprozesse. |
11.3 |
Für alle Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Besteller gilt unter Ausschluss
ausländischer Rechte nur das für die
Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht
an unserem Sitz. |
12 |
Sollten einzelne
Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so
werden die Bedingungen im übrigen
hierdurch nicht berührt. |